Reise‒Rücktrittsversicherung
mit/ohne Reiseabbruch‒Versicherung
Rundum optimal abgesichert

Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt vor Antritt der Reise und übernimmt die Kosten, wenn Sie die Reise nich oder nur verspätet antreten können. Mit unserer Reiseabbruch-Versicherung sind Sie während der Reise geschützt und versichern einen Abbruch oder die Verlängerung Ihrer Reise - und das weltweit.
Highlights
Umbuchungskosten bis 6 Wochen vor Reisebeginn aus persönlichen Gründen
Stornokostenübernahme für die ganze Familie, wenn ein Mitglied der Familie krank wird
Erstattung der Rückreisekosten bei Reiseabbruch (in der 1. Urlaubshälfte erstatten wir den kompletten Reisepreis)
Günstige Last-Minute-Konditionen
Separate Reiseleiterabsicherung für Gruppenreisen von Schülern und jungen Leuten
Versicherte Ereignisse in der Reise-Rücktrittsversicherung neben unerwarteter und schwerer Erkrankung, unter anderem Schwangerschaft, Arbeitsplatzwechsel, unerwartete betriebsbedingte Kündigung, Nichtversetzung als Schüler und viele mehr.
Wichtige Hinweise
Als Familie gelten max. 2 Erwachsene und mindestens 1 mitreisendes Kind (max. 7 Kinder) bis zum 21. Geburtstag. Es ist kein Verwandschaftsverhältnis oder gemeinsamer Wohnsitz erforderlich
Alle Produkte, die die Reise-Rücktrittsversicherung (RRV) enthalten, sind sofort bei Buchung, jedoch spätestens 30 Tage vor Reiseantritt, abzuschließen. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss der Reiseversicherung spätestens am 3. Werktag (Mo.-Sa.) nach Reisebuchung erfolgen.
Last-Minute Versicherungen gelten nur für Reisebuchungen, die maximal 30 Tage (30 bis 0 Tage) vor Reisebeginn getätigt werden und müssen bis zum 3. Werktag (Mo.-Sa.) nach der Reisebuchung abgeschlossen werden.
Reise-Rücktrittversicherung und Reiseabbruch-Versicherung: ohne Selbstbehalt bei allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambulant behandelten Erkrankungen. In diesem Fall beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens. Ein Ausschluss ist durch Hinzubuchen der Selbstbehaltübernahme-Versicherung möglich.
VGH Dirk Büsching (C) 2024